Nebst diesen Erzeugnissen mit Darstellungen realer Kinderpornografie hat der Beschuldigte weitere strafbare Pornografie der Untergruppe B1 einem unbekannten Personenkreis zugänglich gemacht (insgesamt 732 Erzeugnisse: 520 Bilder mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, 12 Bilder mit sexueller Gewalt und 200 Erzeugnisse, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigten). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für die Erzeugnisse der Untergruppe B1 und diejenigen der Untergruppe B2 keine Durchschnittsstrafe zu bilden, zumal der Beschuldigte nach dieser Vorgehensweise einen Straferlass dafür erhalten