Nebst einer Vielzahl von Bildern sind ferner auch eine beträchtliche Anzahl an Filmen vorhanden. Unter den kinderpornografischen Bildern befinden sich nebst Bildern in eindeutigen Posen (vgl. etwa pag. 53) zudem auch solche mit konkreten sexuellen Handlungen wie Penetration und/oder Oralverkehr, wobei einige der abgebildeten Kinder sehr jung erscheinen (vgl. beispielhaft etwa pag. 31, pag. 37, pag. 52 und pag. 59). Die Kammer erachtet daher eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten auf 240 Strafeinheiten als angezeigt.