21. Einsatzstrafe (Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Dritte, darunter auch Personen unter 16 Jahren) Das Verbot strafbarer Pornografie soll die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung schützen. Als weiteres Hauptziel tritt der (vorbeugende) Jugendschutz hinzu. So soll das Verbot die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB; MENG, a.a.O., N 22 zu Art. 197).