O., N 10 zu Art. 2 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen. Die VBRS-Richtlinien enthalten auf S. 42 detaillierte Straf- mass-Empfehlungen, die sowohl nach Erst- und Wiederholungsfall als auch nach Art und Anzahl der Erzeugnisse differenzieren.