49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist das Zugänglichmachen von harter Pornografie als abstrakt schwerstes Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Strafrahmen reicht nach altem Recht von Geldstrafe (bis 360 Tagessätze) bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 197 Ziff. 1 und 3 aStGB). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass vorliegend eine Gesamtgeldstrafe ausgefällt wird