H.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Während der Straftatbestand der Pornografie anlässlich dieser Revision unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.