1 und 3 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB) in echter Konkurrenz zueinanderstehen, da sie eben nicht dieselben Rechtsgüter umfassen und von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Anwendung des revidierten Art. 197 StGB nicht, wurde besagter Artikel im Zuge der Umsetzung der Lanzarote-Konvention doch in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet und die Strafdrohung der Tatbestände mehrheitlich verschärft (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7617 ff.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 197 StGB).