Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zuzugestehen und es wird bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass das Zugänglichmachen der strafbaren Inhalte an Dritte (darunter auch an unter 16-Jährige) für ihn überhaupt nicht im Vordergrund stand. Für die rechtliche Würdigung ist dies allerdings nicht relevant. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen Pornografie, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 in C._____