Dabei ist in Bezug auf den Vorsatz des Beschuldigten keine Unterscheidung hinsichtlich des Alters der unbekannten Dritten zu machen, da die benutzten P2P-Plattformen keine Altersangaben anfragen oder überprüfen, womit letztlich keine Zugangsbeschränkungen bestanden, was dem Beschuldigten als regelmässiger Nutzer ebenfalls bekannt sein musste. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zuzugestehen und es wird bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass das Zugänglichmachen der strafbaren Inhalte an Dritte (darunter auch an unter 16-Jährige) für ihn überhaupt nicht im Vordergrund stand.