Gemäss seinen eigenen Aussagen wusste der Beschuldigte um die systembedingte Funktionsweise der benutzten P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze». Er beabsichtigte die Weiterverbreitung bzw. das Zugänglichmachen der Filme und Bilder mit strafbarem pornografischen Inhalt an die ihm unbekannten Internetnutzer (darunter auch Personen unter 16 Jahren) zwar nicht direkt, nahm solches aber ohne Weiteres in Kauf, um sein eigentliches Handlungsziel, den Download der pornogra-