Dem unbekannten Personenkreis muss lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, in Kontakt mit den fraglichen Erzeugnissen zu kommen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand dieser Bestimmungen. Gemäss seinen eigenen Aussagen wusste der Beschuldigte um die systembedingte Funktionsweise der benutzten P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze».