Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Programme nicht nur dem Austausch von Pornografie dienen und die fraglichen Dateien auch ohne das systembedingte Zugänglichmachen verfügbar waren. Auch konnte kein effektiver Zugriff durch andere P2P-Nutzer nachgewiesen werden, was für die objektive Strafbarkeit gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Ziff. 3 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB aber ohnehin nicht erforderlich ist. Dem unbekannten Personenkreis muss lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, in Kontakt mit den fraglichen Erzeugnissen zu kommen.