Während des Downloads über die besagten P2P- Tauschbörsen machte er die fraglichen Erzeugnisse systembedingt einem ihm unbekannten und nicht nach Altersgrenzen abgrenzbaren Personenkreis zugänglich, zumal für die Nutzung besagter P2P-Tauschbörsen zu keinem Zeitpunkt Altersangaben der Nutzer angefragt oder überprüft wurden. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Programme nicht nur dem Austausch von Pornografie dienen und die fraglichen Dateien auch ohne das systembedingte Zugänglichmachen verfügbar waren.