Je wahrscheinlicher die Verwirklichung des Erfolgs erscheint und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 222 E. 5.3). 16.4 Subsumtion