Genau dies habe der Beschuldigte aber nicht gemacht; er habe seine Dateien nie im Upload-Ordner von «eMule» und «Vuze» bereitgestellt, geschweige denn habe er sie im Internet publiziert. Damit sei der Tatbestand der Pornografie durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie weder im Sinne von Art. 197 Abs. 1 noch im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt (pag. 861 f.). Gemäss herrschender Lehre sei schliesslich von echter Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB auszugehen (pag. 873).