Dies jedoch nur während des effektiven Downloads, also während einer relativ kurzen Zeit und zudem ausschliesslich für Personen, welche ebenfalls dasselbe File-Sharing-Programm installiert hätten. Gemäss Basler Kommentar führe die Publikation von pornografischen Inhalten im Internet in der Regel dazu, dass die entsprechenden Dateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können. Hierfür sei ein Bereitstellen im Upload- Ordner eines Filesharing-Netzwerkbetreibers ausreichend. Genau dies habe der Beschuldigte aber nicht gemacht;