Hierfür seien im Rahmen der Strafuntersuchung denn auch keine Hinweise gefunden worden. Die Anschuldigung des angeblichen Zugänglichmachens von Pornografie beruhe lediglich auf dem systembedingten Umstand, dass beim Herunterladen einer Datei genau diese Datei gleichzeitig zum Download für die Mitglieder des Netzwerkes zur Verfügung gestellt werde. Dies jedoch nur während des effektiven Downloads, also während einer relativ kurzen Zeit und zudem ausschliesslich für Personen, welche ebenfalls dasselbe File-Sharing-Programm installiert hätten.