Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei in der vorliegenden Konstellation ganz generell fraglich, ob von einer «Zugänglichmachung» von strafbarer Pornografie gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe die strafbare Pornografie mit Hilfe der frei zugänglichen Filesharing-Programme «eMule» und «Vuze» heruntergeladen. Diese Programme würden keineswegs hauptsächlich dem Austausch von Pornografie dienen. Der Beschuldigte habe stets glaubhaft versichert, dass er dem Netzwerk nie aktiv Daten zur Verfügung gestellt habe. Hierfür seien im Rahmen der Strafuntersuchung denn auch keine Hinweise gefunden worden.