Dieser Schuldspruch gehe einer Verurteilung gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB vor, womit das Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren durch den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB konsumiert werde und kein zusätzlicher Schuldspruch zu ergehen habe (pag. 849 f.). 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei in der vorliegenden Konstellation ganz generell fraglich, ob von einer «Zugänglichmachung» von strafbarer Pornografie gesprochen werden könne.