Der Beschuldigte habe sich demnach ebenfalls der Pornografie durch Zugänglichmachen der gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an Personen unter 16 Jahren schuldig gemacht. Indes sei er für den identischen Zeitraum bereits rechtskräftig der Pornografie, mehrfach begangen durch Zugänglichmachen der identischen Filme und Bilder an unbekannte Nutzer im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen worden. Dieser Schuldspruch gehe einer Verurteilung gemäss Art.