III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an Personen unter 16 Jahren für den Beschuldigten eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung des eigentlichen Handlungszieles dargestellt, womit er diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Es möge sein, dass er diesen Erfolg eigentlich nicht gewünscht habe, doch könne er nicht die Konsequenzen seines Handelns, die ihm als unausweichlich erscheinen würden, nur deshalb aus seinem Verwirklichungswillen ausklammern, weil sie ihm unangenehm seien. Der Beschuldigte habe sich demnach ebenfalls der Pornografie durch Zugänglichmachen der gemäss