20 durchführe und der Zugang damit ohne Weiteres auch Personen unter 16 Jahren offenstehe. Damit habe das Zugänglichmachen der gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an Personen unter 16 Jahren für den Beschuldigten eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung des eigentlichen Handlungszieles dargestellt, womit er diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt habe.