16. Zur Tathandlung des «Zugänglichmachens» 16.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass es aufgrund der dem Beschuldigten bekannten Funktionsweise der P2P-Tauschplattform «eMule» unumgänglich gewesen sei, die Filme und Bilder beim Herunterladen gleichzeitig einem ihm unbekannten und nicht nach Altersgrenzen abgrenzbaren Personenkreis zugänglich zu machen, was er demnach auch gewusst habe. Es sei ihm auch bestens bekannt gewesen, dass die Tauschplattform keine Alterskontrolle