Damit erfüllte der Beschuldigte den (objektiven und subjektiven) Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie durch Konsum der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 26. Mai 2016 beschafften Filme und Bilder mit strafbaren pornografischen Inhalten schuldig zu erklären.