197 Abs. 5 StGB konsumieren. Ein effektiver Konsum der vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse ab diesem Datum liess sich allerdings beweismässig nicht erstellen (vgl. Ziff. 11.4 und 12. hiervor), womit von den ab dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse auszugehen ist. Der Beschuldigte hat die strafbaren pornografischen Erzeugnisse wissentlich und willentlich konsumiert, er handelte demnach direktvorsätzlich. Sofern er die beschafften pornografischen Erzeugnisse allenfalls vor dem 1. Juli 2014 konsumiert hat, bleibt er straflos. Damit erfüllte der Beschuldigte den (objektiven und subjektiven) Tatbestand von Art.