Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die teilweise auch vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse auch nach dem 1. Juli 2014 noch konsumiert hat. Wären lediglich die ab dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse für die Strafbarkeit relevant, würde dies – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt – zu einer Privilegierung derjenigen Täter bzw. Täterinnen führen, welche harte Pornografie vor diesem Datum beschafft haben und nach Inkrafttreten des revidierten Art. 197 Abs. 5 StGB konsumieren.