Wann die fraglichen Erzeugnisse effektiv heruntergeladen bzw. im rechtlichen Sinne «beschafft» wurden, ist für die Frage der Strafbarkeit des Konsums nicht relevant. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die teilweise auch vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse auch nach dem 1. Juli 2014 noch konsumiert hat.