Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es naheliegend bzw. offensichtlich erscheint, dass sich der Beschuldigte durch das Betrachten respektive den Konsum der pornografischen Erzeugnisse sexuell hat stimulieren wollen – selbst wenn es aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen (Hodenkrebs) gar nicht zur Erektion seines Gliedes gekommen sein soll. Wann die fraglichen Erzeugnisse effektiv heruntergeladen bzw. im rechtlichen Sinne «beschafft» wurden, ist für die Frage der Strafbarkeit des Konsums nicht relevant.