Die Erzeugnisse wurden vom Beschuldigten unbestrittenermassen aktiv konsumiert, indem er sich diese zu Gemüte führte bzw. diese teilweise bearbeitete, damit er sie – eigenen Angaben zufolge – auch in seinem Schlafzimmer abspielen und damit konsumieren konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es naheliegend bzw. offensichtlich erscheint, dass sich der Beschuldigte durch das Betrachten respektive den Konsum der pornografischen Erzeugnisse sexuell hat stimulieren wollen – selbst wenn es aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen (Hodenkrebs) gar nicht zur Erektion seines Gliedes gekommen sein soll.