28 ff.). Bei den inkriminierten Darstellungen handelt es sich unbestrittenermassen um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Die Erzeugnisse wurden vom Beschuldigten unbestrittenermassen aktiv konsumiert, indem er sich diese zu Gemüte führte bzw. diese teilweise bearbeitete, damit er sie – eigenen Angaben zufolge – auch in seinem Schlafzimmer abspielen und damit konsumieren konnte.