197 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB). 15.3 Subsumtion Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgern des Beschuldigten eine Vielzahl an Filmen und Bil-