197 StGB). Konsum liegt gemäss GEOR- GES/OMLIN beim Besuchen einer einschlägigen Filmvorführung, beim Durchblättern einschlägiger Zeitschriften oder beim eingehenderen Betrachten entsprechender Dateien im Internet vor (GEORGES/OMLIN, «Genesis», Pornographie & Internet, Eine Würdigung der neuen Rechtslage gestützt auf die Erfahrungen im Kanton Luzern, in: AJP 2003, S. 1382). ISENRING/KESSLER wollen den «Konsum» hingegen nur dann als objektiv tatbestandsmässig akzeptieren, wenn der Betrachter zugleich sexuell erregt worden ist (a.a.O., N 52m zu Art. 197 StGB).