Dadurch soll auch diejenige Person, die Kinderpornografie online betrachtet, ohne Inhalte herunterzuladen, bestraft werden können. Hiermit ergibt sich gemäss Botschaft eine Erweiterung der Strafbarkeit und es soll eine möglichst lückenlose Strafbarkeit des Konsums harter Pornografie erzielt werden (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7618). Von Konsum kann in objektiver Hinsicht allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit dem fraglichen pornografischen Erzeugnis eine gewisse Intensität aufweist (vgl. ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N 52m zu Art. 197 StGB).