Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB eine höhere abstrakte Strafandrohung vorgesehen. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB ist nunmehr auch der besitzlose Konsum harter Pornographie erfasst, der nach altem Recht als solcher straflos war. Dadurch soll auch diejenige Person, die Kinderpornografie online betrachtet, ohne Inhalte herunterzuladen, bestraft werden können.