Die Bestimmung des Art. 197 aStGB wurde im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention, SR 0.311.40) mit Wirkung auf den 1. Juli 2014 neu geordnet, in ihrem Anwendungsbereich ausgeweitet und die Strafdrohung der Tatbestände teils verschärft (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7617 ff). Gemäss dem aktuellen – per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten – Art.