850 f.). Die Verteidigung bringt vor, es sei der Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich beizupflichten, dass der Konsum der vor dem 1. Juli 2014 beschafften strafbaren Pornografie nicht von der Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Es sei in dubio allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse harter Pornografie nicht erst am 1. Juli 2014 oder später konsumiert habe (pag. 862).