197 Abs. 5 StGB konsumieren würden. Eine solche Privilegierung sei willkürlich und widerspreche dem Gesetzeszweck einer lückenlosen Strafbarkeit jeglichen Konsums von harter Pornografie diametral. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte die heruntergeladenen Bilder und Filme bewusst abgespeichert, (zumindest teilweise) bearbeitet und wiederholt in seinem Schlafzimmer angeschaut. Vor diesem Hintergrund sei es als erstellt anzusehen, dass er die Dateien, welche er vor dem 1. Juli 2014 beschafft habe, auch noch in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 26. Mai 2016 konsumiert habe (pag. 850 f.).