Zur Erfüllung des Tatbestandes reiche der blosse (auch besitzlose) Konsum von derartigen Darstellungen. Ein vorgängiger Besitz, eine vorherige Beschaffung oder gar Herstellung werde nicht vorausgesetzt. Entscheidend sei vorliegend nicht, wann der Beschuldigte die Dateien beschafft habe, sondern einzig, ob er die Dateien auch nach dem 1. Juli 2014 konsumiert habe. Andernfalls erfolge eine Privilegierung von Tätern, welche harte Pornografie vor diesem Datum beschafft hätten und nach dem Inkrafttreten von Art. 197 Abs. 5 StGB konsumieren würden.