15. Zur Tathandlung des «Konsums» 15.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch diejenigen Erzeugnisse zu berücksichtigen, welche in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 1. Juli 2014 beschafft worden seien. Die Bestimmung von Art. 197 Abs. 5 StGB ziele auf die lückenlose Strafbarkeit des Konsums harter Pornografie ab. Zur Erfüllung des Tatbestandes reiche der blosse (auch besitzlose) Konsum von derartigen Darstellungen.