Es kann jedoch auch sein, dass darunter Erzeugnisse fallen, die nicht verboten sind, aber Hinweise auf die Präferenz geben (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 178 vom 9. Februar 2021 Ziff. 6.). Sofern nachfolgend von strafbaren Erzeugnissen mit Präferenzindikatoren gesprochen wird, ist damit nur derjenige Teil der fraglichen Erzeugnisse gemeint, welcher von der Staatsanwaltschaft als strafbar ausgeschieden und vom Beschuldigten in der Folge anerkannt bzw. nicht bestritten wurde (10% der diesbezüglichen Erzeugnisse, pag. 20, pag. 129 ff. und pag. 530).