197 StGB). Der seit dem 1. Juli 2014 in Kraft stehende Pornografieartikel unterscheidet zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» meint den sog. virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte ab, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden. Als «nicht tatsächlich» dürften zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von realen minderjährigen Darstellern gelten (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22d zu Art. 197 StGB).