Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Um (sexuelle) Gewaltdarstellung handelt es sich auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 197 StGB).