Da – bis auf die unpräzisen Zeitangaben des Beschuldigten – allerdings keine Anhaltspunkte betreffend den effektiven Zeitpunkt des Konsums bestehen, ist mit der Vorinstanz (vgl. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 788) und der Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse ab diesem Datum nicht mehr konsumiert hat. Hiervon wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen sein (vgl. Ziff. 15. hiernach).