420, Z. 241 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er schliesslich, dass er die in Ziff. 1. der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse konsumiert habe (pag. 741, Z. 7). Die Kammer geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser die fraglichen Erzeugnisse allesamt konsumiert hat. Da – bis auf die unpräzisen Zeitangaben des Beschuldigten – allerdings keine Anhaltspunkte betreffend den effektiven Zeitpunkt des Konsums bestehen, ist mit der Vorinstanz (vgl. Ziff.