Zum Konsum der fraglichen Erzeugnisse führte der Beschuldigte ferner aus, er habe sich die kinderpornografischen Filme aus Neugier zu Gemüte geführt (pag. 394, Z. 70 f.), er habe einen Film mit strafbarer Pornografie zwei bis dreimal angeschaut (pag. 407, Z. 484), er habe die Filme jeweils umgewandelt, damit er sie im Schlafzimmer anschauen könne (pag. 403, Z. 528 f.), er habe Bilder und Videos konsumiert (pag. 417, Z. 63), er habe die Dateien jeweils für das Schlafzimmer bearbeitet (pag. 418, Z. 132 f.) bzw. diese in ein Format zusammengeschnitten, damit sie abgespielt werden könnten (pag. 420, Z. 241 f.).