Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, welche Erzeugnisse zu welchem Zeitpunkt konsumiert worden sind. Der Beschuldigte hat seinen Konsum zeitlich nur einmal eingeordnet, als er anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2016 angab, er habe zuletzt vor seinen Ferien verbotene Pornografie konsumiert, aus welchen er «gestern» (Anmerkung der Kammer: 13. Juni 2016) zurückgekehrt sei (pag. 397, Z. 206). Zum Konsum der fraglichen Erzeugnisse führte der Beschuldigte ferner aus, er habe sich die kinderpornografischen Filme aus Neugier zu Gemüte geführt (pag.