15 liessen, wonach gestützt auf die objektive Beweislage und die Ausführungen bzw. das Geständnis des Beschuldigten (pag. 394, Z. 70 f., pag. 417, Z. 66 f., pag. 420, Z. 241 f., pag. 741, Z. 5 ff.) beweismässig als erstellt gelten kann, dass dieser die gemäss Ziff. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs beschafften pornografischen Erzeugnisse konsumiert hat. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, welche Erzeugnisse zu welchem Zeitpunkt konsumiert worden sind.