11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für den rechtserheblichen Sachverhalt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten (pag. 848). Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die vor dem 1. Juli 2014 beschaffte harte Pornografie effektiv erst am 1. Juli 2014 oder später konsumiert habe (pag. 862). 11.3 Beweismittel Betreffend die massgebenden Beweismittel wird auf Ziff. 10.5 hiervor verwiesen. 11.4 Erwägungen der Kammer