11. Konsum von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt 11.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2. der Anklageschrift vom 27. März 2018 der Konsum der gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt vorgeworfen (pag. 529 f.). Die Vorinstanz erachtete den Tatvorwurf gestützt auf die objektive Beweislage und das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten als erstellt (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 773). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien