Dennoch muss ihm aufgrund der ihm bekannten Funktionsweise der P2P-Tauschbörsen bewusst gewesen sein, dass er die heruntergeladenen Filme und Bilder zeitgleich auch anderen Nutzern, d.h. einem unbekannten Personenkreis (darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkungen auch unter 16-Jährige), zugänglich machte, gab er doch selber an, dass jeder «sein Zeugs» habe herunterladen können. Ob aufgrund der fehlenden Absicht kein Vorsatz vorliegt, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend festhält – eine Rechtsfrage, die es nachfolgend zu klären gilt (vgl. Ziff. 16. hiernach).